Baustellenüberwachung

Bauüberwachung, baurechtlicher Abnahme nach Fertigstellung von Bauvorhaben (untere Bauaufsichtsbehörde LRA Bautzen)

Fristen

Meldungen über den Baufortschritt (Baubeginn, Rohbaufertigstellung, abschließende Fertigstellung) je zwei Wochen vor dem Termin an die untere Bauaufsichtsbehörde beim LRA Bautzen.

Voraussetzungen: Besichtigung des Rohbaues der Fertigstellung und bei Benutzung vor abschließender Fertigstellung, Allgemeine Bauüberwachung

Gebühren: Kosten nach 3. SächsKVZ: 15 % der Baugenehmigungsgebühr

Rechtsgrundlagen: Sächsische Bauordnung (§78, 79)

benötigte Dokumente

Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters zur Heizungsanlage, Verwendungsnachweise, Betonprüfprotokolle u.s.w.

 

Bauschaden & Nachbarbeschwerden

Entgegennahme und Verfolgung von Anzeigen über bauordnungsrechtliche Missstände (Gefahren für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung, Verstöße gegen die nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften) durch die untere Bauaufsichtsbehörde im LRA Bautzen

Voraussetzungen

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der Dienstleistung wenden Sie sich bitte persönlich an die Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde im LRA Bautzen oder legen ihren Fall zunächst schriftlich dar.

Hinweise: Bei privatrechtlichen Streitigkeiten kann evtl. die Schiedsstelle helfen. Wenden Sie sich in diesem Fall an das Ordnungsamt.

 

Bautätigkeitsstatistik

Führen der Bautätigkeit

Voraussetzungen: genehmigungspflichtige oder anzeigepflichtige Abbruch- oder Baumaßnahme/Änderung

Rechtsgrundlagen

2. Gesetz über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit und die Fortschreibung des Gebäudebestandes, Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

benötigte Dokumente: Statistikbogen (statist. Landesamt)

Hinweise

verantwortlich für die statistischen Angaben ist der Bauherr; Formular ist in Bauantragsmappe enthalten bzw. beim Statistischen Landesamt oder bei der Bauaufsicht erhältlich

 

Bauarchiv

Einsichtnahme in Bauakten, Fertigung von Kopien

Voraussetzungen: Berechtigung ist nachzuweisen (Eigentümer, ansonsten Vollmacht erforderlich)