Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Pulsnitz zur Fortschreibung des Straßenbestandsverzeichnisses der Ortsstraßen
Die Stadt Pulsnitz hat mit Eintragungsverfügung vom 14.11.2022 verfügt, das Straßenbestandsverzeichnis der Ortsstraßen für die folgende Straße gemäß § 54 Abs. 4 Satz 3 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) und § 4 Satz 7 SächsStrG i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 ff. der Straßenbestandsverzeichnisverordnung (StraBeVerzVO) zu berichtigen:
- Nr. OS 8 - "An der Schäferei (Pulsnitz)" von Knotennr. 3071011, zugleich Königsbrücker Straße S 104 bis Kontennr. 3071034, zugleich Grundstücksgrenze An der Schäferei 4
Mit der Berichtigung werden die Eintragungen in dem oben bezeichneten Bestandsblatt an die tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Anforderungen angepasst. Die Einzelheiten der Verfügung (z. B. Änderungen der Bezeichnung der Straße, der Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkt, der Angaben zu betroffenen Flurstücken, der Straßenlänge, der Angaben zu Straßenabschnitten und/oder der Widmungsbeschränkungen) ergeben sich aus dem Entwurf des geänderten Bestandsblatts in der Anlage zur Eintragungsverfügung.
Die Eintragungsverfügung mit dem als Anlage dazugehörigen Entwurf des neuen Bestandsblatts liegt in der Zeit vom 05.12.2022 bis 05.06.2023 in der Stadtverwaltung Pulsnitz, Goethestraße 28, 01896 Pulsnitz im Bauamt Zimmer 2.2 während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus. Die Verfügung mit den Anlagen wird im gleichen Zeitraum auf der Internetseite der Stadt Pulsnitz www.pulsnitz.de eingestellt.
Muss die Stadtverwaltung während der Zeit der Einsichtnahme aufgrund der Corona-Pandemie für den Besucherverkehr geschlossen bleiben, ist zur Einsichtnahme eine vorherige Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr. 035955/861331 oder per E-Mail an bauamt@pulsnitz.de möglich. Bitte beachten Sie die zum Zeitpunkt der Einsichtnahme geltenden Hygiene- und Zutrittsbestimmungen.
Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf von 6 Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z. B. mittels Postzustellungsurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Eintragungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Pulsnitz, Stadtverwaltung, Goethestraße 28, 01896 Pulsnitz einzulegen.
Pulsnitz, den 14.11.2022
Barbara Lüke
Bürgermeisterin