Ortsübliche Bekanntgabe der Stadtverwaltung Pulsnitz über die Auslegung des Entwurfes von Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Pulsnitz für die Haushaltsjahre 2026/2027

Hiermit wird bekannt gegeben, dass der Entwurf von Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Pulsnitz für den Doppelhaushalt 2026/2027 in der Zeit vom

01.- 18. Juni 2026

 

in der Stadtverwaltung Pulsnitz, Am Markt 4, 01896 Pulsnitz, zur Einsichtnahme für jedermann öffentlich ausliegt.

 

Öffnungszeiten zur Einsichtnahme:

 

Montag

Dienstag

9.00 - 12.00 Uhr

9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.30 Uhr

 

Mittwoch

9.00 - 12.00 Uhr

 

Donnerstag

9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

 

Freitag

9.00 - 12.00 Uhr

 

 

Beginnend mit dem ersten Tag, an dem der Entwurf ausliegt, haben Einwohner und Abgabepflichtige der Stadt Pulsnitz für die Dauer von 14 Arbeitstagen die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben. Die Frist für Einwendungen endet am 18. Juni 2026. Einwendungen sind bei der Stadtverwaltung Pulsnitz (Am Markt 1, 01896 Pulsnitz oder elektronisch post@pulsnitz.de) einzureichen. Über die fristgemäß erhobenen Einwendungen beschließt der Stadtrat in öffentlicher Sitzung.

Öffentliche Mahnung der Stadt Pulsnitz

Die Stadt Pulsnitz macht darauf aufmerksam, dass zum 15.5.2026 die Grundsteuer A, Grundsteuer B und die Gewerbesteuer für alle diejenigen Steuerpflichtigen, die die genannten Steuern vierteljährlich entrichten, fällig waren. Diejenigen, die sich mit der Zahlung der Steuern an die Stadt Pulsnitz im Rückstand befinden, werden hiermit gemäß § 13 Sächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetzt gemahnt und aufgefordert, bis zum 10.6.2026 ihrer Zahlungspflicht nachzukommen. Bitte geben Sie bei der Überweisung das Kassenzeichen bzw. Buchungszeichen des Steuerbescheides an. Für diese öffentliche Mahnung werden keine Gebühren erhoben. Bei einem weiteren Zahlungsverzug erfolgt eine schriftliche Mahnung mit einer Mahngebühr von mindestens 8,00 Euro bis 40,00 Euro gemäß 10. Sächsischen Kostenverzeichnis. Außerdem sind Säumniszuschläge gemäß § 240 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis i. H. v. 1 % der auf volle 50 Euro abgerundeten Steuerforderungen zu entrichten.

Stadtkasse/Kämmerei